Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 356

§ 356 – Umlageabführung

(1) Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend. Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. (2) Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber zahlen Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse.
  • Dies gilt auch, wenn die Umlage von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen wird.
  • Kosten werden nicht an die gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse zurückerstattet.
  • Die Bundesagentur kann ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren ohne Einzelnachweise vereinbaren.
  • Arbeitgeber, die nicht unter die Tarifverträge fallen, zahlen direkt an die Bundesagentur und müssen deren Mehraufwendungen erstatten.